Der BGH hat heute ein Stück weit mein Vertrauen in die deutsche Gerichtsbarkeit wieder hergestellt. Veröffentlicht wurde eine Pressemitteilung zu einer heute ergangenen Entscheidung des für Wettbewerbsrecht zuständigen 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, in der es um Preisangaben im Internetversandhandel ging. Der Media Markt hatte MindFactory verklagt.
Hier ein Auszug der Pressemitteilung im Wortlaut:
Der Bundesgerichtshof hat zwar bestätigt, dass der beanstandete Internetauftritt des beklagten Versandhändlers den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach. Er hat jedoch der Auffassung der Vorinstanzen widersprochen, die Preisangabenverordnung nötige dazu, die zusätzlichen Hinweise auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten auf derselben Internetseite zu geben, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt werde. Dem Internetnutzer sei bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfielen. Er gehe auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten. Es genüge daher, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse.
Das Urteil gibt endlich Klarheit in einer Angelegenheit, die jeden Online-Shop betrifft und in der Vergangenheit häufig zu Abmahnungen geführt hat. Ich hoffe, dass zukünftig noch häufiger mit solch realistischen und verständigen Urteilen zu rechnen ist. Allerdings hat es das Berliner Amtsgericht mit seiner durch das Landgericht bestätigten Entscheidung zu IP-Speicherung gerade geschafft, die Erwartungen da nicht allzu hoch ansetzen zu lassen. Auch absolut unpassende und wenig durchdachte Forderungen von manchen Verbraucherschützern helfen da nicht weiter.